OFD Frankfurt/M. - S 2132a A - 18 - St 216

Richtsätze für den Eigenverbrauch (Naturalentnahmen)

I.

Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muss der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, bitte ich, für Wirtschaftsjahre, die ab dem beginnen und vor dem enden, für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 250 € (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:


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Fleisch und Fleischerzeugnisse
105 €
Milch
50 €
 
Geflügel und Eier
40 €
 
Kartoffeln, Obst und Gemüse
55 €
 

Für Wj., die nach dem enden, sind für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 310 € anzusetzen.

Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:


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Fleisch und Fleischerzeugnisse
130 €
Milch
60 €
 
Geflügel und Eier
50 €
 
Kartoffeln, Obst und Gemüse
70 €
 

Die genannten Beträge sind Jahresbeträge je Person und sind auch für Altenteiler anzusetzen, wenn für deren Beköstigung auch aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbstgewonnene Erzeugnisse verwendet werden (vgl. ofix: EStG/14/1 Tz. 3.1).

Soweit einzelne Erzeugnisse aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten nicht entnommen werden können, ist der Richtsatz entsprechend zu ermäßigen. Er ermäßigt sich für Kinder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf die Hälfte. Für Kinder, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Eigenverbrauch nicht zu berücksichtigen.

Der Ansatz eines Pauschalwerts für den Eigenverbrauch ist nur bei konventionellen Durchschnittsbetrieben mit mehreren Betriebszweigen vertretbar. Bei spezialisierten, als auch bei stark am Absatz an Endverbraucher orientierten Betrieben ist dagegen eine individuelle, auf die betrieblichen Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Schätzung des Entnahmewerts vorzunehmen.

Bei direktvermarktenden Betrieben, die eine breite Produktionspalette aufweisen und die gewonnenen Erzeugnisse in der ersten Stufe be- und verarbeiten kann der Entnahmewert der selbsterzeugten Naturalien z. B. erheblich über dem o. g. Pauschwert liegen.

II.

Aus , inhaltsgleich mit BStBl 1981 I, 878 (abgedruckt im ESt-Handbuch 2017 Anhang 10 II)

„ …

3.1.2 Zu den Entnahmen im Sinne des § 4 EStG gehört auch der Eigenverbrauch (Naturalentnahmen). Werden hierfür die von den Oberfinanzdirektionen aufgestellten Richtsätze angesetzt, so genügt es, wenn der Richtsatzbetrag am Ende des Wirtschaftsjahres gebucht wird. …”

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Fundstelle(n):
SAAAG-96394