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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 301/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Kindergeld: Mehraktige Ausbildung

Leitsatz

1. Die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei mehraktiger Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss keine Erstausbildung sein kann, entscheidet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil der Erstausbildung zu betrachten, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

3. Ist erkennbar, dass das Kind die für sein Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein.

4. Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt dann zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen entfallen lässt.

5. Setzt die Prüfung zum Abschluss”geprüfter Bankfachwirt“ eine absolvierte zweijährige Berufspraxis voraus, liegt eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2018 S. 2675
UAAAG-96350

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 15.03.2018 - 6 K 301/17

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