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FG München Urteil v. - 13 K 629/17 EFG 2018 S. 1685 Nr. 20

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 19, AO § 17, AO § 20, AO § 20a, AO § 26, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, AO § 130 Abs. 2 Nr. 4, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 46

Örtliche Zuständigkeit für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nach Umzug des Steuerpflichtigen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen FA

Leitsatz

Mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA geht nicht nur die Zuständigkeit für das Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Erhebungsverfahren, und damit auch für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, auf das neu zuständige FA über. Wurde vor dem Umzug ein Einspruch gegen einen noch vom bisher zuständigen FA erlassenen Abrechnungsbescheid eingelegt, so hat infolge des Zuständigkeitswechsels das neu zuständige FA über den Einspruch zu entscheiden, und ist ggf. ein Untätigkeitseinspruch bzw. eine Untätigkeitsklage gegen das neu zuständige FA zu erheben (gegen BFH, Urteil v., VII R 69/10).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 16
DStRE 2019 S. 642 Nr. 10
EFG 2018 S. 1685 Nr. 20
TAAAG-96346

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FG München, Urteil v. 19.07.2018 - 13 K 629/17

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