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BFH 09.08.1989 I R 181/85

Abgabenordnung; | Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der mittelbaren Parteienfinanzierung (§§ 169, 173, 175 AO)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Er gebietet, daß im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut hat. (2) Eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebende Vertrauenssituation kann sich nur in einem konkreten Rechtsverhältnis (Steuerrechtsverhältnis = Steuerpflicht- oder Steuerschuldverhältnis) bilden. (3) Weder die von der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e.V. ausgestellten Spendenquittungen noch die Zweite Spenden-VO konnten unmittelbar einen konkrete...

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