Online-Nachricht - Montag, 08.10.2018

Einkommensteuer | Verpächterwahlrecht bei Realteilung (BFH)

Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Großmutter (ES) des Klägers war Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. 1954 übertrug sie den Betrieb teilweise auf ihre Tochter KH. Diese leistete hierfür an ihre Schwester EH eine Ausgleichszahlung. Von ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen behielt die Großmutter des Klägers verschiedene Grundstücke. ES verstarb im März 1979 und wurde zu gleichen Teilen von KH und EH beerbt. Sie vermachte den Miterben jeweils zwei Teilflächen des Grundstücks 11. EH verstarb 1981, deren Alleinerbe war der Kläger. Dieser trat mit dem Tod der EH in die Erbengemeinschaft nach ES ein.

Das Grundstück 11 wurde in der Folgezeit in die Flurstücke 11/3 und 11/4 zerlegt. Der Kläger wurde Alleineigentümer des Flurstücks 11/4. Das Flurstück 11/4 wurde im Streitjahr (1999) in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Der Kläger erhielt in dem Umlegungsverfahren sechs Bauplätze zu Alleineigentum sowie Miteigentumsanteile an Ausgleichsflächen. Das FA erließ gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. In diesem Bescheid stellte das FA neben laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Veräußerungsgewinne fest. Das Flurstück 11/4 habe einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dargestellt. Mit dem Untergang des Flurstücks und der Zuteilung der Bauplätze im Streitjahr liege eine Zwangsbetriebsaufgabe vor.

Der BFH führte dazu weiter aus:

  • Das Flurstück 11/4 gehörte im Streitjahr nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers. Somit stellten auch die Flurstücke, die der Kläger im Rahmen des Umlegungsverfahrens zum Ausgleich für das untergegangene Flurstück 11/4 erhalten hatte, kein Betriebsvermögen des Klägers dar.

  • Die Erbengemeinschaft hat ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht bereits im Jahr 1981 aufgegeben. Zwar übertrug die Erbengemeinschaft mit Ausnahme des Flurstücks 11 sämtliche, bisher in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücke auf KH zu Alleineigentum. Damit hatte die Erbengemeinschaft ihre betriebliche Tätigkeit jedoch noch nicht eingestellt. Denn sie verpachtete weiterhin das Flurstück 11.

  • Die Betriebsvermögenseigenschaft des Flurstücks 11 setzte sich im Wege der Surrogation an den aus der Zerlegung des Flurstücks hervorgegangenen Flurstücken 11/3 und 11/4 fort. Hierdurch entstanden bei der Erbengemeinschaft allerdings nicht zwei Betriebe und auch nicht zwei Teilbetriebe.

  • Die Erbengemeinschaft hat ihren Betrieb aber mit der Übereignung der Flurstücke 11/3 und 11/4 an KH und den Kläger aufgegeben.

    • Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden.

    • Mit der Übertragung der Flurstücke 11/3 und 11/4, bei denen es sich um die letzten zum Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke handelte, wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst.

    • Mit der Aufgabe des Betriebs der Erbengemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das Flurstück 11/4 auch nach der Betriebsaufgabe (weiterhin) als Betriebsvermögen des Klägers zu behandeln. Der Kläger hatte weder ein Verpächterwahlrecht noch führen die Grundsätze der Realteilung im Streitfall zur Annahme von Betriebsvermögen.

Hinweis:

In ihrem Leitsatz stellten die Richter zudem fest, dass die Grundsätze der Realteilung in einem solchen Fall nur anwendbar sind, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-96218