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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 15

Abgesang auf die 40 %-Quote des BMF bei der Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken!?

Kritische Würdigung der Einschränkung der Steuerbefreiung durch das BMF-Schreiben v. 6.10.2016

Gerwin Schlegel

Nach nationalem Recht sind Leistungen von Krankenhäusern nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus handelt. Bei Letzteren handelt es sich um Hochschulkliniken, Plankrankenhäusern und um solche, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Reine Privatkliniken erfüllen diese Voraussetzungen nicht und erbringen nach nationalem Recht daher umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Nach Unionsrecht können unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch Privatkliniken in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Finanzverwaltung setzte dem allerdings mit (BStBl 2016 I S. 1076) enge Grenzen. Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der Frage, inwiefern diese Einschränkungen überhaupt eine Grundlage im Gesetz und in der Rechtsprechung finden.

I. Nationale Befreiungsvorschrift

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentl...

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