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BBK Nr. 19 vom Seite 898

Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Udo Cremer

[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen NWB MAAAE-35006 Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Ausnahmsweise ist ein auf maximal 1.250 € beschränkt abziehbarer (verfassungsrechtlich unbedenklicher) Aufwand möglich, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können uneingeschränkt alle Aufwendungen einkommensmindernd angesetzt werden – selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Beitrag zeigt anhand von Fallbeispielen die Abzugsfähigkeit und -beschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer auf.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Abgrenzung Arbeitszimmer bzw. Betriebsstätte

[i]Krauß, Wie ist eine häusliche Betriebsstätte von dem häuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen?, Steuerfach-Scout NWB YAAAE-74213 Wird eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit u. a. in Räumlichkeiten ausgeübt, die eine Nähe zum Wohnbereich des Steuerpflichtigen aufweisen, muss zunächst geklärt werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, welches den Abzugsbeschränkungen unterliegt, oder ob es sich um eine Betriebsstätte handelt, bei der alle Betriebsausgaben in unbeschränkter Höhe abzugsfähig sind. S. 899

Für das Vorl...

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