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BBK Nr. 19 vom

Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Udo Cremer

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen für ein (außer)häusliches Arbeitszimmer

[i]Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter NWB FAAAA-41694Von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer ist dann auszugehen, wenn z. B. ein Kellerraum oder ein Raum im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses zusätzlich angemietet wurde, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört. Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer ist ein Raum zu verstehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt. Dabei wird eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % grundsätzlich als unschädlich angesehen.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, w...

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