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KSR Nr. 10 vom Seite 11

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018

BMF beantwortet Auslegungsfragen zu §§ 35, 48 InvStG 2018

Johannes Höring

Das BMF hat gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) in Bezug auf Spezial-Investmentfonds zu den Auswirkungen der Ertragszurechnung und zum Fonds-Aktiengewinn nach §§ 35, 48 InvStG 2018 Stellung genommen.

Zurechnung von Erträgen (§ 35 InvStG 2018)

Soweit Erträge ausgeschüttet werden, die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten nach § 35 Abs. 6 InvStG 2018 insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet. Daher sind die Substanzbeträge für jeden Anleger individuell zu ermitteln. Substanzbeträge sind nach § 35 Abs. 5 InvStG 2018 die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung. Unter die Regelung des § 35 Abs. 6 InvStG 2018 fallen die Ertragsarten nach § 36 Abs. 1 InvStG 2018 und die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gem. § 36 Abs. 2 InvStG 2018. Jedem Anleger sind nur diejenigen Erträge zuzurechnen, die während des Zeitraums entstanden sind, in dem der Investor den jeweiligen Spezial-Investmentanteil innehat (besitzzeitanteilige Zurechnung). Das BMF fordert grundsätzlich, eine taggenaue Berechnung der angewachsenen Erträge, insbesondere der angewachsenen Zinsen oder angewachsenen Mieterträge, vorzunehmen. Bei Spezial-Investmentfonds mit Immobilienbesitz beanstandet das BMF eine fehlende t...

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