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Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten
Ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte kann nach Ansicht des FG Münster nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat) ausgeübt werden. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zustehe und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreiche, finde zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.