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Ausfall einer privaten Darlehensforderung
Mit Urteil vom - VIII R 13/15 ( Moritz, KSR 2/2018 S. 3) hat der BFH erstmals den endgültigen Ausfall einer (privaten) Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Abs. 4 EStG gewertet. Auch wenn der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei, folge aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Forderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass auch der endgültige Forderungsausfall zu einem Verlust i. S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen könne. Der BFH hat nicht durcherkannt, sondern den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das FG Düsseldorf hat daraufhin jetzt entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden kann.