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Absagen zur Weihnachtsfeier gehen nicht zulasten der feiernden Kollegen
Das FG Köln hat entschieden, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gehen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für „No-Shows“ zuzurechnen sind. Die Feiernden hätten im Streitfall keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt, denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Damit stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung (vgl. BStBl 2015 I S. 832).