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FG Köln Urteil v. - 7 K 585/15 EFG 2018 S. 1748 Nr. 20

Gesetze: EStG § 19, ATE Abschnitt I Nr 4, EStG § 34c Abs 5

Einkommensteuertarif

Freistellung von Arbeitslohn nach § 34c EStG in Verbindung mit dem Auslandstätigkeitserlass

Leitsatz

1) Nach Abschnitt I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ist allein deutsche öffentliche Entwicklungshilfe begünstigt, nicht etwa auch internationale oder europäische Entwicklungshilfe.

2) Die Steuerermäßigung nach § 34c EStG kommt danach nicht in Betracht, wenn die Projektmittel nicht einmal zum Teil unmittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen stammen, sondern vollständig aus Mitteln der European Development Funds sowie ggf. aus Mitteln des afrikanischen Staates.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 12
DStRE 2019 S. 422 Nr. 7
DStZ 2018 S. 905 Nr. 24
EFG 2018 S. 1748 Nr. 20
CAAAG-95708

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FG Köln, Urteil v. 22.03.2018 - 7 K 585/15

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