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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 1351/18 EFG 2018 S. 1721 Nr. 20

Gesetze: ErbStG § 19 Abs. 1, ErbStG § 19 Abs. 3, EStG § 33 Abs. 3

Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes: § 19 Abs. 1 ErbStG keine additive Teilmengentarifvorschrift, sondern Vollmengenstaffeltarifregelung

Leitsatz

1. Die Steuersatztabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG enthält einen sog. Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst; die Grundsätze des ) zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG können nicht analog auf die Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet werden.

2. Der bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze des § 19 Abs. 1 ErbStG und der damit einhergehenden Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb eintretende Progressionseffekt wird durch den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG kompensiert; für eine Steuerberechnung dergestalt „additiver Teilmengentarif”), dass der steuerpflichtige Erwerb nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach einem Teilmengentarif der jeweiligen Tabellenstufe errechnet wird und mehrere verwirklichte Teilmengen der Tabellenstufen addiert werden (z. B. bei Steuerklasse I, Steuersatz auf steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 EUR: 7 v. H.; Steuersatz auf den über 75.000 EUR hinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 EUR: 11 v. H., usw.) gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 15
DStRE 2019 S. 568 Nr. 9
EFG 2018 S. 1721 Nr. 20
ErbBstg 2018 S. 293 Nr. 12
ErbStB 2018 S. 352 Nr. 12
UVR 2019 S. 73 Nr. 3
AAAAG-95700

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2018 - 7 K 1351/18

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