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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 3568/16 E EFG 2018 S. 1548 Nr. 18

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a, EStG § 32d

Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden GbR: Einordnung als Vorabgewinn oder Sondervergütung – Eigenständige steuerliche Beurteilung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Leitsatz

Eine dem Gesellschafter einer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielenden GbR zugesagte Tätigkeitsvergütung ist ungeachtet ihrer zusätzlichen Bezeichnung als Gewinntantieme nicht als Vorabgewinn, sondern als Sondervergütung (hier: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) zu qualifizieren, wenn sie mit einem gewinnunabhängigen, den Tantiemeanspruch stets übersteigenden Monatsbetrag aufwandswirksam als Einlage verbucht und sodann entnommen wird.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Überschusseinkünften bedarf es einer eigenständigen, von der durch die Gesellschaft verwirklichten Einkunftsart unabhängigen steuerlichen Einordnung der Sondervergütungen der Gesellschafter.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2006 Nr. 35
DStR 2019 S. 6 Nr. 16
DStRE 2019 S. 604 Nr. 10
DStZ 2018 S. 638 Nr. 18
EFG 2018 S. 1548 Nr. 18
TAAAG-95695

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.07.2018 - 15 K 3568/16 E

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