Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 15 K 3568/16 E EFG 2018 S. 1548 Nr. 18
Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a, EStG § 32d
Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer
vermögensverwaltenden GbR: Einordnung als Vorabgewinn oder
Sondervergütung – Eigenständige steuerliche Beurteilung als
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
Leitsatz
Eine dem Gesellschafter einer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielenden GbR zugesagte Tätigkeitsvergütung ist ungeachtet ihrer
zusätzlichen Bezeichnung als Gewinntantieme nicht als Vorabgewinn, sondern als Sondervergütung (hier: Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit) zu qualifizieren, wenn sie mit einem gewinnunabhängigen, den Tantiemeanspruch stets übersteigenden Monatsbetrag
aufwandswirksam als Einlage verbucht und sodann entnommen wird.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Überschusseinkünften bedarf es einer eigenständigen, von der durch die
Gesellschaft verwirklichten Einkunftsart unabhängigen steuerlichen Einordnung der Sondervergütungen der Gesellschafter.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2006 Nr. 35 DStR 2019 S. 6 Nr. 16 DStRE 2019 S. 604 Nr. 10 DStZ 2018 S. 638 Nr. 18 EFG 2018 S. 1548 Nr. 18 TAAAG-95695
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.07.2018 - 15 K 3568/16 E
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