BAG Beschluss v. - 1 ABR 41/16

Instanzenzug: Az: 7 BV 8719/15 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 14 TaBV 2163/15 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche.

2Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH. In ihrem B Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Es besteht ein Konzernbetriebsrat.

3Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern individuelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am vereinbarte „Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess“ (GBV PBC), in der es ua. heißt:

4Die „Konzernbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess“ vom ist in Nr. 5: „Vereinbarung der Ziele“ sowie in Nr. 7.1 und 7.2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich.

5Nachdem die Arbeitgeberin ein Begehren des Betriebsrats abgelehnt hat, ihm die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbarten oder festgelegten PBC-Ziele mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Einhaltung der GBV PBC und vor allem auch des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes könne er verlangen, dass ihm - näher angeführte - Daten zu den individuell vereinbarten oder festgelegten PBC-Zielen zur Verfügung gestellt werden.

6Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

7Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien - jedenfalls überwiegend - bereits unzulässig. Ungeachtet dessen bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil dem Betriebsrat weder ein Überwachungsrecht hinsichtlich der mit den Arbeitnehmern nach der GBV PBC konkret vereinbarten Ziele zukomme noch ein Recht zur Inhaltskontrolle der Zielvereinbarungen bzw. -festlegungen - auch nicht aus dem Aspekt der Überwachung der Einhaltung von Gleichbehandlungsvorgaben oder Diskriminierungsverboten - zustehe.

8Das Arbeitsgericht hat nach den hauptsächlichen Anträgen zu 1. und 2. erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung der Anträge weiter, während der Betriebsrat hilfsweise weitere Begehren zu 7. bis 10. anbringt, die inhaltlich den Anträgen zu 1. und 3. sowie 4. und 6. entsprechen, allerdings anstelle der Leistungen auf Feststellungen der entsprechenden Verpflichtungen der Arbeitgeberin gerichtet sind.

9Wie die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom mitgeteilt hat - und dem Senat aus den parallelen Rechtsbeschwerdeverfahren gerichtsbekannt ist -, haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum Checkpoint-Prozess“ (GBV CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Absatz 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt:

10Zuletzt beantragt der Betriebsrat nunmehr hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 10. abgewiesen werden,

11B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die vom Betriebsrat hauptsächlich angebrachten Anträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet. Das gilt ebenso für die dem Senat damit zur Entscheidung anfallenden Hilfsbegehren zu 3. bis zu 6. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Betriebsrat hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge zu 7. bis 10. fallen nicht zur Entscheidung an. In dem mit seinem Hilfsantrag zu 11. angebrachten Begehren liegt eine unzulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats.

12I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der beiden Hauptanträge. Diese zulässigen Anträge sind unbegründet.

131. Die Hauptbegehren zu 1. und zu 2. sind - in der gebotenen Auslegung - zulässig.

14a) Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung.

15aa) Sie sind zum einen dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin näher angeführte Daten zur Verfügung gestellt haben will, wobei er den Weg der Daten„bereitstellung“ mit (drei) Alternativen beschreibt. Mit der „Übergabe von Unterlagen“ ist augenscheinlich die Aushändigung der Daten in Papierform gemeint; mit „Übermittlung von Dateien“ die Meldung in elektronischer Form und mit „dauerhafter Gewährung des Zugriffs von den von Betriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die PBC-Daten verarbeitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen“ ein lesender Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten.

16bb) Im Übrigen sind beide Anträge so zu verstehen, dass das mit ihnen verfolgte Begehren abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume betrifft. Im Hinblick auf die Ablösung der GBV PBC durch die GBV CP gilt das - trotz der Formulierung „ab 2016“ - auch für den Antrag zu 1. Wie der Betriebsrat mit seinem Hilfsantrag zu 3. klargestellt hat, ist es ihm von vornherein nur um die Kenntnis der vereinbarten PBC-Ziele für die Dauer der Geltung oder Nachwirkung der GBV PBC gegangen; er hat bereits vor Inkrafttreten der GBV CP nichts begehrt, was „über die Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung“ (meint die GBV PBC) „hinausgeht“.

17b) Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig.

18aa) Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

19(1) Ein Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn ein stattgebender Beschluss die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Entscheidungsausspruch nachkommen kann, und der Beschluss in diesem Sinn vollstreckungsfähig ist (zum Urteilsverfahren vgl.  - Rn. 24).

20(2) Das ist vorliegend der Fall. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche (vier) Daten sie - bezogen auf die einzelnen, individuell vereinbarten oder vorgegebenen PBC-Ziele - dem Betriebsrat zur Verfügung stellen soll. Der Umstand, dass der Weg der Daten„bereitstellung“ vom Betriebsrat mit (drei) Alternativen beschrieben ist, führt nicht zur Unklarheit des Antrags. Der Betriebsrat gibt damit nur zu erkennen, dass er eine Unterlagenübergabe ebenso wie eine Dateiübermittlung oder eine Zugriffsberechtigung auf die entsprechenden Daten als ausreichende Erfüllung seines Begehrens ansieht. Bei Stattgabe des Antrags könnte die Arbeitgeberin wählen, auf welchem Weg sie die erstrebten Angaben dem Betriebsrat zur Verfügung stellt. Es wäre klar, welche Verhaltensweise innerhalb einer ihr auferlegten Pflicht liegen würde.

21bb) Den Anträgen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist bei Leistungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit ( - Rn. 12). Das gilt auch für das vom Antrag zu 1. umfasste Verlangen, welches nunmehr nur noch das Jahr 2016 umfasst.

222. Die Hauptanträge sind unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der angeführten Daten. Ein solcher folgt entgegen seiner Auffassung nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG.

23a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen ( - Rn. 7, BAGE 140, 350). Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss ( - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288).

24b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu 1. und zu 2. unbegründet.

25aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Begehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen.

26(1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das Jahr 2014 um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig (vgl.  - Rn. 29 bis 31, BAGE 139, 25).

27(2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden ( - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311). Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der Anspruch begründet. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte ( - zu B II 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 108, 132).

28(3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tatsächlich ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt- und Hilfsanträgen beschriebenen Umfang zukommt. Die streitbefangenen hauptsächlichen Verlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer noch durchzuführenden Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV PBC wurde zuletzt für die Zielvereinbarungen des Jahres 2014 angewendet (§ 13 Abs. 2 GBV PBC). Die GBV PBC wurde durch die am in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Auskunfts- und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet.

29(4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und der GBV CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP vereinbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden. Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom in Parallelverfahren ausführlich begründet (vgl. die Leitentscheidung - 1 ABR 6/16 - Rn. 28 ff.). Hierauf wird Bezug genommen.

30bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegründet, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei der Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes abstellt (dazu  - Rn. 33, 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG heranzieht.

31cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG begründet. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt als wahrzunehmende Aufgabe für Regelungen des Gesundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PBC nicht in Betracht (vgl. dazu ausf. die Senatsentscheidung im Parallelverfahren vom - 1 ABR 6/16 - Rn. 34 ff.).

32II. Die dem Senat damit zur Entscheidung anfallenden, in den Instanzen zu 3. bis zu 6. gestellten Hilfsanträge haben keinen Erfolg.

331. Wurde in der Vorinstanz schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, gelangt mit der (Rechts-)Beschwerde eines Beteiligten auch ein Hilfsantrag des Antragstellers automatisch in die Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) Anschlussrechtsmittels bedürfte; dies gilt jedenfalls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge (vgl.  - Rn. 31). Das ist vorliegend der Fall.

342. Mit dem Antrag zu 3. verfolgt der Betriebsrat allerdings kein eigenständiges, gegenüber dem Antrag zu 1. eingeschränktes Rechtsschutzziel. Wie er unmissverständlich klargestellt hat, ist dieser Antrag allein für den Fall formuliert, dass sein vom Antrag zu 1. erfasstes Begehren über die Geltungsdauer der GBV PBC hinausgehend (miss-)verstanden wird. Es geht ihm nicht um eine andere als die bereits mit dem Antrag zu 1. erstrebte Rechtsfolge.

353. Die Anträge zu 4. und zu 5. betreffen - ähnlich den Leistungsbegehren zu 1. und 2. - die Zurverfügungstellung bestimmter Daten hinsichtlich der PBC-Ziele für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Der Betriebsrat verlangt insoweit keine namentliche Zuordnung der vereinbarten oder festgelegten PBC-Ziele aller (unter die GBV PBC fallenden) Arbeitnehmer, sondern eine „anonymisierte“ Aufstellung aller vereinbarten oder festgelegten PBC-Ziele im Kontext zu mehreren, kumulativ angeführten Daten. Diese Begehren sind nicht begründet. Insoweit gelten keine anderen als die die Abweisung der Hauptanträge tragenden Gründe.

364. Für den Antrag zu 6. gilt das zum Antrag zu 3. Dargelegte in dem Sinn entsprechend, dass es sich lediglich um eine Klarstellung des mit dem Antrag zu 4. Erstrebten handelt.

37III. Über die in der Rechtsbeschwerde vom Betriebsrat verfassten Hilfsfeststellungsanträge zu 7. bis zu 10. hat der Senat nicht zu befinden. Sie sind ersichtlich für den - hier nicht vorliegenden - Fall gestellt, dass die Leistungsbegehren als unzulässige Klage auf künftige Leistung angesehen werden. Das hat der Betriebsrat mit seinem letzten Schriftsatz vom auch klargestellt. Es stellt sich damit auch nicht die Frage, ob in den Hilfsfeststellungsanträgen eine Antragsänderung liegt, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. dazu  - Rn. 25) und ob es sich um Anschlussrechtsmittel handelt.

38IV. In dem zuletzt zu 11. gestellten Hilfsantrag des Betriebsrats, mit dem dieser unabhängig von einer kollektivrechtlichen Verpflichtung zum Abschluss von individuellen Zielvereinbarungen eine Unterrichtung hierüber geltend macht, liegt eine Antragsänderung. Ungeachtet deren Zulässigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann sie nur im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde angebracht werden. Von einer solchen hat der Senat daher auszugehen.

39Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unzulässig. Sie muss nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden. Der Hilfsantrag zu 11. ist nicht innerhalb dieser Frist angebracht worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0

Fundstelle(n):
UAAAG-95621