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NWB Nr. 41 vom Seite 3001

Rücklagenbildung bei Regiebetrieben löst keine Kapitalertragsteuer aus

Zugleich Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 30.1.2018 - VIII R 42/15, VIII R 15/16 sowie VIII R 75/13

Dr. Martin Strahl

[i]BFH, Urteile v. 30.1.2018 - VIII R 42/15 NWB FAAAG-84263, VIII R 15/16 NWB VAAAG-84262, VIII R 75/13 NWB PAAAG-84264 Eine kontrovers diskutierte und erstinstanzlich unterschiedlich entschiedene Frage hat nunmehr ihre Klärung durch den BFH gefunden: Bei körperschaftsteuerpflichtigen Regiebetrieben ist ebenso wie bei Eigenbetrieben eine Rücklagenbildung zulässig, was dazu führt, dass der der Rücklage zugeführte Betrag nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt, sondern diese erst dann greift, wenn die Rücklage zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art (BgA) aufgelöst wird. Gewinne, die vor dem Jahr 2002 einer Rücklage zugeführt wurden, sind im Fall ihrer Auflösung nicht nachzuversteuern. Anders als dies von der Finanzverwaltung bislang vertreten wird, sind an die Zuführung zur Rücklage keine besonderen Anforderungen geknüpft; vielmehr reicht auch ein bloßes „Stehenlassen“ im [i]Vanheiden, Betrieb gewerblicher Art, infoCenter NWB EAAAB-05363 Eigenkapital des Betriebs gewerblicher Art aus. Der folgende Beitrag beleuchtet diese Thematik und greift weitere, für die Beratungspraxis hochrelevante Aspekte aus den Entscheidungen auf.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist zum Thema aufrufbar:

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