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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 12 | Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen im Zusammenhang mit Opern-Eintrittskarten

Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt nach einem aktuellen Urteil des BFH eine Besorgungsleistung i. S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell auch zur Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen geäußert. Sagen Sie uns doch bitte: Über welchen konkreten Fall mussten die höchsten deutschen Steuerrichter urteilen?

Ein Unternehmen bot einen Hotelservice an. Es besorgte für Hotelgäste Eintrittskarten für eine Oper. Es erwarb diese im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Hotelgastes, der das Unternehmen jeweils beauftragt hatte.

Der XI. Senat des BFH hat entschieden: Es liegt eine Besorgungsleistung vor – i. S. von § 3 Abs. 11 UStG. Diese ist steuerfrei, wenn die Umsätze der Oper – wie im Streitfall – steuerfrei sind – nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG.

Es handelt sich um einen Fall der so genannten Dienstl eistungskommission. Die durch den Kommissionär im eigenen Namen auf Rechnung der Hotelgäste beschafften Opernkarten werde...

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