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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 AY 2834/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht; der andere Leistungsträger ist daher nicht zu beizuladen.

2. Leistungen nach § 1a AsylbLG sind auf die Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom bis geltenden Fassung nicht anzurechnen.

Fundstelle(n):
RAAAG-95178

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2018 - L 7 AY 2834/15

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