Online-Nachricht - Dienstag, 18.09.2018

Verwaltungsrecht | Beitragsbescheide der IHK teilweise rechtswidrig (OVG)

Das Niedersächsische OVG hat den Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise stattgegeben (, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17; Revision zugelassen).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg für die Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 sowie einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Jahr 2016. Sie machten geltend, den Wirtschaftssatzungen der beklagten Industrie- und Handelskammern liege eine Wirtschaftsplanung zugrunde, die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoße. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beitragssätze in den Wirtschaftssatzungen und damit zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Insbesondere rügten sie einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach im Rahmen der Wirtschaftsplanung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Klagen der Kläger abgewiesen.

Der 8. Senat des Niedersächsischen OVG hat diese Urteile im Berufungsverfahren geändert und den Klagen der Kläger zum Teil stattgegeben:

  • Den Wirtschaftssatzungen der im Streit befindlichen Jahre liegen Vorhersagen von Mittelbedarfen zugrunde, die nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügen. So ist bei der Wirtschaftsplanung die Bildung von Ausgleichsrücklagen vorgesehen worden, die dem Ausgleich ergebnisrelevanter Schwankungen dienen. Die Überlegungen zur Bemessung der Höhe dieser Rücklagen sind nicht in sich widerspruchsfrei gewesen.

  • Zum Teil ist die von den beklagten Kammern angenommene erforderliche Rücklagenhöhe bei der Planung auch überschritten worden.

  • Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals bzw. der Nettoposition gegenüber der erstmaligen Feststellung später erhöht werden darf, waren nicht gegeben. Aus diesem Grund sind die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 und 2016 ganz und der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 teilweise aufzuheben.

  • Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 ist hingegen bereits unzulässig.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 17.08.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-94568