BFH Beschluss v. - IX B 83/02

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, § 116

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage ”ob die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt der Änderung des Feststellungsbescheides 1993 bereits eingetreten war” in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) haben die Kläger nicht dargelegt. Hierzu hätten sie entweder durch Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen eine Divergenz kenntlich machen oder einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung dartun müssen (s. dazu z.B. , BFH/NV 2003, 39, unter 3., m.w.N.). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich nur, dass nach ihrer Ansicht das FG den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 805
BFH/NV 2003 S. 805 Nr. 6
LAAAA-71513