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BFH 14.06.2018 III R 35/15, BBK 18/2018 S. 844

Steuerrecht | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Lizenzgebühren ist verfassungsgemäß

Der BFH hält die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Lizenzgebühren nach § 8 GewStG für verfassungsgemäß.

[i]ObjektsteuercharakterDie Gewerbesteuer soll die objektive Ertragskraft eines Betriebs erfassen. Daher dürfen bestimmte Aufwendungen, in denen ein Finanzierungsanteil enthalten ist, anteilig hinzugerechnet werden. Auf diese Weise soll ein Betrieb, der mit Fremdkapital finanziert wird, einem eigenkapitalfinanzierten Betrieb gleichgestellt werden.

Die Höhe dieses Finanzierungsanteils muss auch nicht an das allgemeine Zinsniveau angepasst werden.

Hinweis:

[i]Vorlagebeschluss an das BVerfG war erfolglosDas BVerfG hatte einen Vorlagebeschluss des FG Hamburg zur Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung als unzulässig verworfen. Auch der BFH verneint nun eine Verfassungswidrigkeit.

Zum Thema:
  • Schöneborn, Gewerbest...

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