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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 83/18

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, UStG § 14a, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuer: Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und entladungen

Leitsatz

1. Allein die Angabe von Stückzahlen, Preiseinheiten und des Gesamtpreises unter Bezeichnungen wie "Be- und Entladen von Containern", "Umpackaktion (Krt. Etikettieren, Trays umpacken, Krts auspacken)", "Lagereinheiten (XX/Karton etikettieren)", "Lagereinheiten, Gitterboxen ausgepackt und aufgestellt bzw. Containereinheiten, Container entladen, Karton palettieren, folieren, kommissionieren" reicht zur Konkretisierung des Leistungsgegenstandes nicht aus.

2. Eine Schein- bzw. Servicegesellschaft kann auch dann vorliegen, wenn für das Unternehmen in gewissem Umfang Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist.

Fundstelle(n):
IAAAG-94371

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2018 - 2 V 83/18

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