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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10006/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 57, FGO § 102, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 5 S. 2, AO § 5, VwZG § 3 Abs. 1 S. 1

Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in Liquidation befindliche, im Handelsregister bereits gelöschte polnische Gesellschaft an ihren im polnischen Handelsregister eingetragenen Liquidator bei behaupteter Amtsniederlegung des Liquidators

wiederholende Verfügung oder erneuter Verwaltungsakt

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch eine ausländische Kapitalgesellschaft nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen ist, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift.

2. Verwaltungsakte können auch in Liquidation befindlichen juristischen Personen bekannt gegeben werden. Bekanntgabeadressat ist in diesem Fall der Liquidator. Ist der Liquidator einer bereits gelöschten polnischen Gesellschaft im polnischen Handelsregister nach wie vor als Liquidator eingetragen, so darf ihm das FA für die Gesellschaft bestimmte Bescheide auch dann weiter bekanntgeben, wenn in einem früheren Schreiben seines Bevollmächtigten zwar einleitend vom „vormaligen Liquidator der zwischenzeitlich gelöschten Firma …” die Rede ist, im selben Schreiben jedoch auch weiterhin auf den Liquidator – ohne einen Hinweis auf eine Amtsniederlegung – Bezug genommen wird, und wenn das FA somit keine gesicherte Kenntnis von einer Amtsniederlegung des Liquidators hat.

3. Die Finanzbehörde ist nur dann infolge einer Ermessensreduktion auf null verpflichtet, einen Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen und nicht an diesen selbst bekannt zu geben, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade auch als Empfangsbevollmächtigter bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen ergibt.

4. Kein erneuter Verwaltungsakt, sondern eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde eine bereits getroffene Regelung ohne erneuten Regelungswillen lediglich wiederholt und der fehlende Regelungswille für den Empfänger hinreichend deutlich wird (vgl. KG).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGBEBB:2018:0731.10V10006.18.00

Fundstelle(n):
UAAAG-93946

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.07.2018 - 10 V 10006/18

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