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FG Münster Urteil v. - 4 K 333/16 E EFG 2018 S. 1620 Nr. 19

Gesetze: EStG § 15 Abs 2 Satz 1

Betriebsausgaben

Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben

Leitsatz

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2018:0720.4K333.16E.00

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2018 S. 990
DB 2018 S. 18 Nr. 38
DStR 2019 S. 6 Nr. 6
DStRE 2019 S. 343 Nr. 6
EFG 2018 S. 1620 Nr. 19
GStB 2018 S. 438 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2018 S. 2987
UStB 2018 S. 288 Nr. 10
KAAAG-93945

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FG Münster, Urteil v. 20.07.2018 - 4 K 333/16 E

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