BFH Beschluss v. - IX B 228/02

Geltendmachen von AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. mit § 7 EStG

Gesetze: EStG §§ 7, 9

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage ”Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Gebäudewert, wenn ein vermietetes Gebäude während der Zeit der privaten Nutzung durch Sanierung in einen neuwertigen Zustand versetzt worden ist” in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO); denn die streitige Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2002, 903, m.w.N.). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Eltern ein von diesen seit 1942 genutztes Einfamilienhaus übernommen, an dem typische Erhaltungsaufwendungen getätigt worden waren. Abschreibungsvolumen in Form von Herstellungskosten der Rechtsvorgänger oder eigener Herstellungskosten des Klägers war nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage hat das FG zutreffend die von den Klägern geltend gemachte AfA nicht anerkannt. Das Geltendmachen von AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraus; dagegen sind Erhaltungsaufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Veranlagungszeitraum sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 35). Die von den Klägern begehrte Bemessung der AfA nach dem Wert des Gebäudes im Umwidmungszeitpunkt kommt nur bei der (steuerlich erfassten) Umwidmung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht (s. dazu , BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1328
BFH/NV 2003 S. 1328 Nr. 10
QAAAA-71465