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FG München Urteil v. - 2 K 3072/16 EFG 2018 S. 1601 Nr. 19

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 228, AO § 229, AO § 231, AO § 361 Abs. 3, AO § 182 Abs. 1 S. 1, AO § 124 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157

Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei AdV von Grundlagenbescheiden

Auslegung von Verwaltungsakten

Ende der AdV

Leitsatz

1. Bei Grundlagenbescheiden unterbricht weder der Erlass des Feststellungsbescheides (mangels Leistungsgebots) noch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Feststellungsbescheides die Verjährung des Steueranspruchs (Zahlungsanspruch aus dem Folgebescheid). Erst die nach § 361 Abs. 3 S. 1 AO für den Fall der AdV eines Grundlagenbescheides im Anschluss daran von Amts wegen angeordnete AdV des Folgebescheides unterbricht die Zahlungsverjährung.

2. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheides von der Finanzbehörde nach § 361 AO ausgesetzt, so ist diese Entscheidung ein Verwaltungsakt, der, sofern er nicht nichtig ist oder aufgehoben wird, diejenigen Rechtswirkungen entfaltet, auf die er seinem ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt nach gerichtet ist.

3. Wird die AdV nicht durch eine auflösende Bedingung, z. B. bis zum Eintritt eines – hinreichend genau bestimmten – Ereignisses, befristet, so besteht sie fort, bis die Vollziehungsaussetzung durch eine erneute, dem Betroffenen bekanntzumachende Entscheidung der Finanzbehörde aufgehoben wird; anderenfalls endet sie, sobald die Bedingung eintritt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1601 Nr. 19
XAAAG-93718

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FG München, Urteil v. 24.04.2018 - 2 K 3072/16

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