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FG München Urteil v. - 9 K 644/18 EFG 2018 S. 1705 Nr. 20

Gesetze: EStG 2012 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2012 § 20 Abs. 2 S. 2, EStG 2012 § 20 Abs. 4, EStG 2012 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2012 § 20 Abs. 9, AktG § 262

Keine steuerliche Berücksichtigung des Wertverlusts von Aktien im Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft

Werbungskostenabzugsverbot auch bei Kapitaleinkünften für im EU-Ausland entstandene Werbungskosten

Leitsatz

1. Der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG eingetretene Wertverlust von in einem ausländischen Depot verwahrten Aktien dieser AG kann nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG noch nicht abgeschlossen ist.

2. Das für Kapitaleinkünfte bestehende Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG gilt unabhängig davon, ob die Werbungskosten in Deutschland oder im EU-Ausland entstanden sind; insoweit ist eine europarechtswidrige Diskriminierung nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1705 Nr. 20
DAAAG-93716

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FG München, Urteil v. 13.03.2018 - 9 K 644/18

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