Kein Neubeginn des 30-jährigen Prognosezeitraums für die Überschusserzielungsprognose eines verpachteten Hotelbetriebs bei
späterem grundlegenden Umbau der Hotelimmobilien; Liebhaberei bei langjährigen Verlusten im Hotelbereich
Leitsatz
1. Bei der Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten wie z. B. einem verpachteten Hotelbetrieb ist die Überschusserzielungsabsicht
stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist unter
Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung
von grundsätzlich 30 Jahren unter Ansatz der in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und
der anfallenden Werbungskosten festzustellen, ob aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
2. Der 30-jährige Prognosezeitraum für ein vom Zeitpunkt des Kaufs an verpachtetes Hotel beginnt mit Aufnahme der Verpachtung
(hier: bei Kauf des Hotels). Er beginnt nicht neu, wenn die Hotelgebäude Jahre später grundlegend umgebaut und renoviert werden,
anschließend an eine Betriebs-GmbH neu verpachtet werden und sich hierdurch keine wesentliche Verbesserung der Einnahmesituation
ergibt.
3. Es spricht für die Fortführung eines verpachteten Hotelbetriebs aus privaten Gründen und damit für eine Liebhaberei, wenn
nach über 15 Jahren immer noch keine Gewinne erzielt werden, die Verpachtung in Anbetracht rückläufiger Touristenzahlen und
wegen neuer Konkurrenten nicht mehr erfolgversprechend fortgeführt werden kann, ferner der Verpächter die Möglichkeit hat,
die Verluste steuerlich mit anderen Einkünften zu verrechnen und es daher keine finanzielle Veranlassung gibt, das Hotel aufzugeben
oder etwa das gesamte Objekt zu veräußern, und wenn zudem wegen der Belegenheit der Immobilie in einem touristisch interessanten
Gebiet die Chancen einer – nicht steuerbaren – Wertsteigerung der Hotelimmobilien besteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1651 Nr. 19 PAAAG-93712
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