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OLG München 19.07.2018 23 U 2737/17, NWB 37/2018 S. 2678

GmbH & Co. KG | Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen

Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird. [i]Bisle, NWB 26/2018 S. 1903 u. NWB 37/2018 S. 2714

Anmerkung:

Ob § 256 AktG auf Beschlüsse von Personengesellschaften zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Das Gericht nimmt dies für eine GmbH & Co. KG an. Aber auch bei einer entsprechenden Anwendung des ...

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