Online-Nachricht - Mittwoch, 05.09.2018

Kfz-Steuer | Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen (BFH)

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. Eine Abstempelung von Kennzeichen war - bei Zulassung im Juli 2008 - für die Zulassung und damit auch die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG das "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen". Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der FZV "zum Verkehr zugelassen" worden ist (u.a. ). Steuerschuldner ist die Person, auf die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Fahrzeuge mit Registrierzulassungen mit der Kfz-Steuer unterliegen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist im Streitfall erfüllt, da die Zulassungsbehörde das Fahrzeug der Klägerin auf deren Antrag am ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen hat und die Klägerin damit berechtigt war, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen.

  • Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung. Die Steuerpflicht entfällt weder, weil eine sog. Registrierzulassung vorgenommen wurde, noch war die Zulassung nichtig.

  • Der Begriff "Registrierzulassung" wird im KraftStG und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht verwendet. Er bezeichnet typischerweise Tageszulassungen, die der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge dienen. Die FZV enthält keine Sonderregelung für Registrierzulassungen und das KraftStG sieht für sie auch keine Ausnahmen vor; Registrierzulassungen sind Zulassungen i.S. der FZV und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

  • Registrierzulassungen im vorgenannten Sinne sind nicht nichtig. Es kam der Behörde und der Klägerin auf die durch die Zulassung bewirkte Rechtsfolge der Registrierung des ausländischen Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland an.

  • Unerheblich ist auch, ob für das Fahrzeug Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und der Klägerin ausgehändigt wurden, denn nach damaliger Rechtslage erfolgte "die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung" (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der vom bis geltenden Fassung). Sie bedurfte mithin keiner Abstempelung des Kennzeichens.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-93527