RL (EU) 2016/1164 Artikel 9b

Kapitel II: Massnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung

Artikel 9b Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit [1]

Soweit ein Abzug für eine Zahlung bzw. für Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der in zwei oder mehr Steuergebieten steuerlich ansässig ist, in beiden Steuergebieten von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig ist, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug insoweit, als in dem anderen Steuergebiet gestattet ist, den zweiten Abzug mit den Einkünften zu verrechnen, die steuerlich nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn beide Steuergebiete Mitgliedstaaten sind, verweigert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten nicht als ansässig betrachtet wird, den Abzug.

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NAAAG-93516

1Anm. d. Red.: Art. 9b eingefügt gem. RL (EU) 2017/952 v. (ABl EU Nr. L 144 S. 1) mit Wirkung v. .