RL (EU) 2016/1164 Artikel 9a

Kapitel II: Massnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung

Artikel 9a Umgekehrt hybride Gestaltungen [1]

(1) Wenn einer oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung an mindestens 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder der Rechte auf Gewinnbeteiligung in einem hybriden Unternehmen halten, das in einem Mitgliedstaat eingetragen oder niedergelassen ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das hybride Unternehmen als Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das hybride Unternehmen als in dem genannten Mitgliedstaat ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Anlagefonds oder ein Anlageinstrument, das sich in Streubesitz befindet, einen diversifizierten Wertpapierbestand aufweist und in dem Land seiner Niederlassung der Regulierung für den Anlegerschutz unterliegt.

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NAAAG-93516

1Anm. d. Red.: Art. 9a eingefügt gem. RL (EU) 2017/952 v. (ABl EU Nr. L 144 S. 1) mit Wirkung v. .