RL (EU) 2016/1164 Artikel 10

Kapitel III: Schlussbestimmungen

Artikel 10 Überprüfung [1]

(1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Abweichend von Unterabsatz 1 bewertet die Kommission die Durchführung der Artikel 9 und 9b und insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b bis zum und erstattet dem Rat darüber Bericht.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

(3) Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) zu bewerten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAG-93516

1Anm. d. Red.: Art. 10 Abs. 1 i. d. F. der RL (EU) 2017/952 v. (ABl EU Nr. L 144 S. 1) mit Wirkung v. .