BFH Beschluss v. - IX B 170/02

Gründe

1. Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozessvertreters für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg.

a) Nach § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht —hier der BFH— einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

b) Der Antrag ist unzulässig, weil die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) diesen Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt hat. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht gestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 97/99, BFH/NV 2000, 479; vom VI B 124/91, BFH/NV 1993, 118). Wird diese Frist versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (, BFH/NV 1997, 431). Das Urteil des FG ist lt. der Postzustellungsurkunde am dem Prozessbevollmächtigten übergeben worden. Der von der Klägerin am gestellte Antrag ist damit verspätet.

Überdies ist den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie unverschuldet gehindert war, innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen.

c) Die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 479).

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Fundstelle(n):
IAAAA-71420