Online-Nachricht - Dienstag, 04.09.2018

Steuerpolitik | Gesetzesinitiative für gemeinnützige Sportverbände (FinBeh)

Gemeinnützige Sportverbände sollen für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen künftig steuerlich entlastet werden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Änderung der AO bringt Hamburg in die nächste Sitzung des Finanzausschusses im Bundesrat Anfang September ein.

Hintergrund: Sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen gehören nach § 67a AO zu den besonderen Zweckbetrieben, die eine steuerliche Förderung erfahren. Die bestehende Regelung für gemeinnützige Sportvereine sieht in § 67a AO vor, dass Einnahmen aus Sportveranstaltungen, die 45.000 Euro nicht überschreiten, von Ertragssteuern befreit sind (ausgenommen Speisen, Getränke oder z.B. Werbung). Zweck dieser Regelung ist es, der zunehmenden Vermischung von Amateur- und Profisport dergestalt Rechnung zu tragen, dass in den vom Gesetz vorgegebenen Schwellengrenzen sportliche Veranstaltungen trotz dieser Überschneidung steuerlich begünstigt sind bzw. große Vereine mit der Optionsmöglichkeit weiterhin Träger von Breitensport und Spitzensport bleiben können.

Bislang sieht § 67a AO allerdings die Förderung nur von gemeinnützigen Sportvereinen vor, wenn diese aktiven Sportlern durch organisatorische Maßnahmen ermöglichen, Sport zu treiben. Die Organisationsleistungen eines gemeinnützigen Sportverbandes gehören hingegen nicht dazu. Dies hat der bestätigt.

Die Hamburger Finanzbehörde führt dazu u.a. weiter aus:

  • Die Initiative sieht vor, die Regelung um „organisatorische Maßnahmen eines gemeinnützigen Sportverbandes“ zu ergänzen.

  • Die beantragte Gesetzesänderung beseitigt die derzeit bestehende steuerliche Ungleichbehandlung zwischen den unmittelbar von gemeinnützigen Sportvereinen erbrachten Organisationsleistungen und denjenigen, die mit identischer Zielrichtung von gemeinnützigen Sportverbänden erbracht werden.

  • Dies ist sachgerecht, denn es sind (auch) die gemeinnützigen Sportverbände, durch deren Organisation erst die Durchführung und Sicherstellung von regionalen und überregionalen Spiel- und Wettkampfbetrieben ermöglicht wird.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. 30.08.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-93325