LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 31 AS 1431/16 ZVW
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein unstreitig Erwerbsfähiger ist von Sozialleistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer, die erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Verbindung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA), da dieses nicht einen Anspruch auf Sozialleistungen, sondern einen Anspruch auf Gleichbehandlung regelt. Deutsche Erwerbsfähige haben keinen Anspruch nach dem SGB XII.
3. Einem EU-Ausländer/einer EU-Ausländerin, der/die sich für den Aufenthalt lediglich auf ein Recht zur Arbeitssuche berufen kann, welches gerade keine Sozialleistungen zur Folge hat, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zumutbar, auszureisen.
4. Der Schutz der Menschenwürde kann nicht dahin verstanden werden, dass es einem EU-Ausländer/einer EU-Ausländerin freisteht, den Aufenthaltsstaat frei zu wählen, mit der Folge, dass dieser Staat den Aufenthalt über Sozialleistungen zu alimentieren hat.
5. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerwG, nach der es sozialhilferechtlich unbedenklich ist, einen nicht zur Ausreise gezwungenen Ausländer durch die Einschränkungen von Sozialleistungen zur Ausreise zu bewegen.
Fundstelle(n): CAAAG-93281
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.11.2017 - L 31 AS 1431/16 ZVW
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