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Billigkeitsmaßnahmen bei Unterbringung von Flüchtlingen
Nach dem (BStBl 2014 I S. 1613) gewährt die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei der vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.