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Herabgesetzter Kaufpreis innerhalb der Zweijahresfrist nach Grundstückskauf
Das FG München hat entschieden, dass die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. § 16 GrEStG sei keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene“ besondere Korrekturvorschrift i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO über die Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. § 16 GrEStG lasse mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unberührt.