Online-Nachricht - Montag, 03.09.2018

Einkommensteuer | Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten (FG)

Ein Besteuerungsrecht für so genannte Drittstaateneinkünfte kann nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger wohnte in den Streitjahren zusammen mit seiner ebenfalls klagenden Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte. Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde in Frankreich besteuert. Die Schweiz besteuerte den Arbeitslohn aufgrund der Grenzgänger-Regelung des DBA Schweiz-Frankreich nicht. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Kläger den Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzungen mit ein.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt:

  • Die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, da Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind.

  • Der Umstand, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufgrund des mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens an Frankreich "weitergeleitet" hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Rückfallklausel.

  • Auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift kam es im Streitfall daher nicht an.

  • Im Verhältnis zu Frankreich steht zwar der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu. Dieses Besteuerungsrecht kann Deutschland aber nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben.

  • Da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen hat, kann sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zusteht.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 03.09.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-93227