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BBK Nr. 17 vom Seite 792

Eine Nachschau zur Praxis der (Umsatzsteuer-)Nachschau

Bernd Levenig

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 826Eine Nachschau ist keine Außenprüfung und kann deshalb jederzeit und ohne Ankündigung seitens der Finanzverwaltung durchgeführt werden. Doch wie weit darf dieser „Überraschungsbesuch“ vom Finanzamt gehen und wie sollte der Steuerpflichtige reagieren?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen der Umsatzsteuer-Nachschau

[i]Konkreter Anlass erforderlich § 27b UStG lässt eine Nachschau ausschließlich zur Aufklärung umsatzsteuerrechtlicher Sachverhalte und keine allgemeine Besichtigung von Unternehmen ohne konkrete Zielsetzung zu. Die Nachschau ist auch nicht zur schnelleren Abwicklung von Außenprüfungen gedacht. Die Zweckdienlichkeit der Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Geschäftspapieren sowie das Erteilen von Auskünften müssen sich vielmehr aus objektiven Gesichtspunkten ergeben und entsprechend von der Finanzverwaltung begründet und nachgewiesen werden, damit die Zulässigkeit durch den Steuerpflichtigen prüfbar ist. Das BMF führt dazu eine (unveröffentlichte) „Schwarze Liste“ mit konkreten Anlässen, bei denen die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer-Nachschau für anwendbar hält.

[i]Grundsatz des geringstmöglichen EingriffsDas UStG sieht für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau eine Ermessensentscheidung vor („können“). Auch die Finanzverwaltu...

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