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FG des Saarlandes Urteil v. - 3 K 1422/16 EFG 2018 S. 1743 Nr. 20

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 7 Nr. 1, InsO § 53, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 80 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3

Kraftfahrzeugsteuer für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Brand vollständig zerstörtes und deswegen nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörendes, vom Insolvenzverwalter aber erst nach der Insolvenzeröffnung abgemeldetes Fahrzeug keine Masseforderung

Leitsatz

1. Ist ein Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgemeldet worden, ist es jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch einen Brand vollständig zerstört worden und hat es deswegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit auch niemals zur Insolvenzmasse gehört, so darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin festgesetzt werden.

2. Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht, endet die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug schon vorher außer Betrieb gesetzt, der Betrieb des Fahrzeugs von einer Verwaltungsbehörde untersagt oder wenn das Kraftfahrzeug zerstört worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1743 Nr. 20
UVR 2019 S. 138 Nr. 5
UVR 2019 S. 75 Nr. 3
MAAAG-93149

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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.04.2018 - 3 K 1422/16

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