BFH Beschluss v. - VIII B 293/02

Rüge einer Divergenz bei nicht vergleichbaren Sachverhalten; Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und auf Beweisanträge

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3, § 76

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die Klägerin hat eine Abweichung der Vorentscheidung von dem (BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182) nicht schlüssig geltend gemacht. Sie hat keine voneinander abweichenden Rechtssätze des BFH-Urteils und der Vorentscheidung herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Divergenz liege deshalb vor, weil der BFH in einem vergleichbaren Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als die Vorinstanz im Streitfall. Denn die Sachverhalte des angeblichen Divergenz-Urteils und des Streitfalls sind nicht miteinander vergleichbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall hat es sich bei dem Wohnsitz um ein eigenes Haus der Klägerin und nicht um eine von den Eltern in deren Haus überlassene Wohnung gehandelt (vgl. zu letzterem Sachverhalt das , BFH/NV 2001, 1231).

2. Die Klägerin hat auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) nicht schlüssig erhoben. Sie sieht die mangelnde Sachaufklärung darin, dass das Finanzgericht (FG) bestimmte Personen nicht als Zeugen vernommen hat. Da sowohl auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. , BFH/NV 1993, 258) als auch auf Beweisanträge (, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764) verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hätte die Klägerin die Nichtvernehmung der Zeugen bereits in der mündlichen Verhandlung, in der sie durch eine Rechtsanwältin vertreten war, rügen und die Vernehmung beantragen müssen, wenn sie den Verlust des Rügerechts hätte vermeiden wollen (vgl. zum Verlust des Rügerechts auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 bis 103, m.w.N.).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1192
BFH/NV 2003 S. 1192 Nr. 9
TAAAA-71250