BFH Beschluss v. - VIII B 144/02

Keine Beschwerde bei Unterbrechung des Klageverfahrens durch Nachlasskonkurs

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen des Klageverfahrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) —einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts— gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1994 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Es begründete seinen Beschluss damit, dass über den Nachlass eines verstorbenen Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch das Verfahren unterbrochen worden sei (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der ZivilprozessordnungZPO—). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamts —FA—).

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gegeben sei.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Prozessleitende Verfügungen nach § 128 Abs. 2 FGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört auch der Hinweis des FG auf eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO (vgl. —zu § 155 FGO i.V.m. § 241 ZPO— Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 70/94, BFH/NV 1995, 324, und vom XI B 290/02, BFH/NV 2003, 494; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., vor § 74 Rz. 3).

Die Beschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Hinweis des FG in der Form eines Beschlusses ergeht und wenn er unzutreffend sein sollte (zur Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Nachlasskonkurses über das Vermögen eines Gesellschafters vgl. , BGHZ 91, 132, 134 f.). Es ist für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, dass der Beschluss des FG als ergänzende Rechtsgrundlage § 74 FGO anführt und er eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis enthält, dass die Beschwerde gegeben sei (vgl. z.B. , BFH/NV 1990, 384, und in BFH/NV 1995, 324).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1432
BFH/NV 2003 S. 1432 Nr. 11
EAAAA-71187