BFH Beschluss v. - VIII B 124/02

Keine Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei GmbH-Geschäftsführer; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei sog. Überraschungsentsch.

Gesetze: EStG § 3b; FGO § 96 Abs. 2

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.

a) Dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist kein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zu entnehmen. Danach lagen dem FG alle entscheidungserheblichen Kontounterlagen vor. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, hätten die Kläger darlegen müssen, welche zusätzlichen Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und warum sie ggf. noch vorhandene Unterlagen nicht von sich aus vorgelegt oder entsprechende Beweise nicht von sich aus angeboten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1998, 472, m.w.N.).

b) Die Kläger konnten nicht davon überrascht worden sein, dass das Gericht seiner Entscheidung nur die ihm vorliegenden Kontounterlagen ohne weitere Hinweise zum Sach- und Rechtsstand zugrunde gelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. , BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, und vom VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rdnrn. 10a und 16, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. auch , BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht —BVerfG—, Beschluss vom 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt —DVBl— 1995, 34).

c) Die Beschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat ausgeführt, dass der Klägerin nur diejenigen Beträge auf den Konten nicht zugerechnet werden könnten, deren Verbleib konkret festgestellt werden könne oder die von dem Bruder der Klägerin unterschlagen worden seien. Die unterschlagenen Beträge seien nicht mehr feststellbar und im Schätzungswege gleichmäßig auf die Streitjahre zu verteilen. Die Beschwerde hätte deshalb zur Begründung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die Unterlagen genau bezeichnen müssen, die eine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Verwendungszweck und der Unterschlagung erkennen lassen; dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG —hier insbesondere der Beweislastverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)— auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1996, 612, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72, m.w.N.).

d) Die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht aus den ihm vorliegenden Kontounterlagen gezogen hat, können im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Sowohl die Beweislastverteilung (vgl. u.a. , BFH/NV 2002, 661, m.w.N.) und die Beweiswürdigung (vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82) als auch die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Klägerin die auf den Konten gebuchten Beträge als vGA zuzurechnen und zugeflossen sind, sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Auszugehen ist von dem im Urteil des FG festgestellten Sachverhalt. Danach hat die S-GmbH das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit der Kläger in vollem Umfang für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, weil sie nahezu ausschließlich während dieser Zeiten tätig gewesen seien. Die Kläger haben keine Berichtigung dieses Tatbestands nach § 108 FGO beantragt; der erkennende Senat kann deshalb den von ihnen mit der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt nicht mehr berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 1125).

Die Frage, ob Arbeitnehmer, die ausschließlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verrichten, von der Anwendung des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Werden neben dem Lohn für diese Tätigkeit keine Nachtzuschläge bezahlt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, dass die Lohnzahlungen nicht begünstigt sind. Das gilt auch dann, wenn diese Zahlungen als ”Zuschläge” bezeichnet werden (, BFH/NV 2000, 1093). Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kläger Geschäftsführer der S-GmbH waren und auf sie wegen ihrer erweiterten Dienstleistungsverpflichtung § 3b EStG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Das gilt sowohl für den Kläger als Fremdgeschäftsführer (vgl. u.a. , BFH/NV 1997, 849) als auch für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin (vgl. dazu , BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655, m.w.N.; , BFH/NV 2001, 1608). Es können aus diesem Lohn auch keine Zuschläge herausgerechnet werden (, BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296).

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1309
BFH/NV 2003 S. 1309 Nr. 10
NAAAA-71171