BFH Beschluss v. - VIII B 119/02

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Macht ein Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, dann muss er in der Regel (u.a.) den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl genau bezeichnen, in der die Beweise angetreten wurden, die das FG nicht erhoben hat.

Dass dieser Vortrag fehlt, ist im Streitfall unschädlich. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) kommt insoweit eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterung zugute. Das FG hat nämlich in seinem Urteil selbst begründet, weshalb es von der Erhebung des angebotenen Beweises abgesehen hat. Da sich somit die den angeblichen Verfahrenverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst ergeben, würde die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen (ständige Rechtsprechung; , BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.).

Unschädlich ist im Streitfall auch, dass in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt worden ist, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) steht der erklärte Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht der rügelosen mündlichen Verhandlung gleich (, BFH/NV 1993, 483). Auch liegt darin kein Verzicht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Für die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels kann in einem solchen Fall deshalb auf Darlegungen zum Gebrauch des Rügerechts verzichtet werden.

2. Das FG hat jedoch keinen Beweisantrag der Kläger übergangen. Zwar hat das FG dem im Schriftsatz des Klägers vom gestellten Antrag, X als Zeugen zu vernehmen, nicht entsprochen. Es hat jedoch den unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger, wonach der Zeuge die im Streit befindliche Beteiligung für den Kläger treuhänderisch gehalten habe, zugunsten der Kläger als wahr unterstellt. Auf die beantragte Beweisaufnahme konnte das FG daher verzichten (, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660, m.w.N.).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben die Kläger nicht beantragt, den Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob die Beteiligung im Jahr 1985, dem Zeitpunkt der Übertragung der Anteile auf die Klägerin, noch werthaltig war. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkt auch ohne entsprechenden Beweisantritt musste sich dem FG zudem nicht aufdrängen.

Das FG hat den Standpunkt eingenommen, dass ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allein bei der Klägerin in Betracht kam, weil nur diese im Streitjahr Anteilseignerin war. Es hat ferner angenommen, dass dieser die Anschaffungskosten des Klägers nur dann zuzurechnen waren, wenn sie die Anteile vom Kläger unentgeltlich erlangt hätte, was nur anzunehmen sei, wenn die Anteile im Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin noch werthaltig waren.

Das FA hat hierzu in seinem Schriftsatz an das unter Bezugnahme auf ein dem Schriftsatz beigefügtes Schreiben an die Klägerin vom vorgetragen, eine Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an die Klägerin sei deshalb nicht vereinbart worden, weil das Kapital der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Verluste aufgezehrt gewesen sei.

Diesem Vortrag haben die Kläger nicht widersprochen. Einer weiteren Aufklärung zu diesem Punkt bedurfte es daher nicht.

Bei dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Beteiligung sei werthaltig gewesen, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren vor dem BFH nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Fundstelle(n):
IAAAA-71164