BFH Beschluss v. - VII B 45/02

Kein Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer als Beschwerdegegner durch Verlegung des Orts der Niederlassung; Nachweis der Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen bei Vermögensverfall des Stb

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Gründe

I. Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, der damals in Sachsen-Anhalt niedergelassen war, mit dem angefochtenen Bescheid vom ... Dezember 2000 wegen vermuteten Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—) widerrufen. Die deswegen erhobene Klage richtete sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom VII B 239/00, BFH/NV 2001, 491) gegen die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt als Beklagte. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, der Widerrufsbescheid sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung als Steuerberater gehabt, so dass die Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheides nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger, der seine Niederlassung als Steuerberater inzwischen in den Bezirk der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe verlegt hat, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und weil die Rechtsprechung der Vorinstanz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widerspreche sowie weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere.

Die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, die sich in Übereinstimmung mit der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nunmehr wegen der Verlegung der Niederlassung des Klägers in ihren Bezirk für zuständig hält und daher als Beklagte und Beschwerdegegnerin ansieht, hält die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht für ausreichend dargelegt.

II. 1. Entgegen der Auffassung der beiden betroffenen Steuerberaterkammern ist trotz Verlegung der Niederlassung des Klägers Beklagte und Beschwerdegegnerin die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt geblieben. Denn gemäß § 122 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist Beteiligter am Verfahren über die Revision, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Zum Verfahren über die Revision gehört auch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel, der den in der genannten Vorschrift festgelegten Grundsatz ausschließen würde, ist zwischen den beiden Steuerberaterkammern durch den Ortswechsel der Niederlassung des Klägers nicht eingetreten.

2. Dem Antrag des Klägers, eine Entscheidung in diesem Verfahren bis mindestens zum…2003 zurückzustellen, kann nicht gefolgt werden, weil er auf neue Tatsachen gestützt wird, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden können.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) noch die Notwendigkeit einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse besteht. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache ist es daher u.a. erforderlich, eine Rechtsfrage zu formulieren, die im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig ist. Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger nicht ausdrücklich formuliert. Er hat lediglich ausgeführt, dass nach seiner Meinung die Rechtsprechung (des FG?) im Widerspruch zum (BFH/NV 1999, 522) stehe, in dem eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlangt werde. Die im Beschluss geforderte Einzelfallprüfung habe nur Alibifunktion, weil der jeweils Betroffene keine Möglichkeit habe, sich von der Gefährdung der Auftraggeber freizusprechen. Im Falle des Klägers gebe es —in der Beschwerde aufgeführte— Argumente, die gegen eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sprächen. Diese seien aber in die Entscheidung des FG nicht eingeflossen.

Diesen Ausführungen ist jedoch keine konkrete Rechtsfrage zu entnehmen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit läge. Soweit der Kläger einzelne Argumente anführt, die gegen eine Gefährdung seiner Auftraggeber sprechen sollen, handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Gründe, die nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache führen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass es eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall ist, ob der Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen als geführt angesehen werden kann (vgl. schon , BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; u.a. auch Beschlüsse vom VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; vom VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818). Insoweit kann sich schon begrifflich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Frage des Klägers, ob die Rechtsprechung des FG zur Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht dazu führt, dass es in der Praxis keinen Fall gibt, in dem die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage nach den praktischen Auswirkungen der Vorentscheidung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es jedenfalls eindeutig, dass der Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen möglich sein muss. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. , BFH/NV 2001, 69) und bedarf keiner weiteren Klärung. Hinsichtlich der Maßstäbe, die im Einzelnen an die Führung des Nachweises gelegt werden, mag es sich zwar um Rechtsfragen handeln. Diesbezüglich hat der Kläger indes keine bestimmte Frage aufgeworfen.

b) Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zwischen der Vorentscheidung und dem Beschluss des BFH in BFH/NV 1999, 522 beruft, fehlt es an der zur Darlegung einer Divergenz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus beiden Entscheidungen, aus der deutlich wird, dass beide Entscheidungen voneinander abweichen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 186).

c) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden.

Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts kommt neben dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung insbesondere in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, bestehende Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. , BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 149). Auch zur Darlegung einer deswegen bestehenden Notwendigkeit für eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist vor allem die Formulierung einer bestimmten klärungsbedürftigen Rechtsfrage erforderlich. Der Kläger hat —wie bereits ausgeführt— eine solche nicht formuliert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 665
BFH/NV 2003 S. 665 Nr. 5
QAAAA-71089