BFH Beschluss v. - VI B 98/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Bei der —vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen— Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muss nicht nur substantiiert dargelegt werden, welche Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, obwohl sie aufklärungsbedürftig waren und welche Beweise zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; vom II B 119/00, BFH/NV 2002, 510).

Da die Beteiligten auf eine der Vorschrift des § 76 Abs. 1 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können (zum Rügeverzicht: BFH-Beschlüsse vom IX B 89/01, BFH/NV 2002, 511; vom III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 92; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 100 f., § 76 Rz. 18, jeweils m.w.N.), bedarf es insbesondere bei einem fachkundig vertretenen Kläger auch der Darlegung, warum er nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt bzw. einen Beweisantrag gestellt hat, sowie des Weiteren warum sich dem FG (von dessen materiell-rechtlichen Standpunkt aus) eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung —auch ohne besonderen Antrag— hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33; vom IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042; vgl. auch , BFH/NV 2002, 1469).

Die Ausführungen des Klägers zu diesen Erfordernissen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Im Kern richten sich die Einwendungen des Klägers —nach Art einer Revisionsbegründung— gegen die Schlussfolgerungen bzw. die Beweiswürdigung des FG. Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor, wenn das FG die entscheidungserheblichen Tatsachen anders —als vom Kläger angestrebt— gewürdigt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 32/99, BFH/NV 2002, 1160; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).

Fundstelle(n):
YAAAA-70810