BFH Beschluss v. - VI B 26/02

Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit (hier: fristgebundene Antragsveranlagung)

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 46

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen im Wesentlichen lediglich geltend, die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe nicht beachtet werden dürfen, da die Regelung des § 46 Abs. 2 EStG dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, dass Steuerpflichtige bei sonst gleichen Verhältnissen, insbesondere bei gleicher Betätigung etwa als Handelsvertreter, unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie ihre Einkünfte selbständig oder nichtselbständig erzielten. Diese pauschale Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung, eine Norm sei verfassungswidrig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203; vom II B 37/00, BFH/NV 2002, 532; vom VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659; vom VII B 110/01, BFH/NV 2002, 665, und vom VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059). Vielmehr hätte Veranlassung bestanden, sich mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme des § 46 Abs. 2 EStG vom Grundsatz des § 25 Abs. 1 EStG auseinander zu setzen (vgl. , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2; , BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790; Tormöhlen in Korn, Einkommensteuergesetz, § 46 Rz. 37, und Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, § 46 Rz. 120, jeweils m.w.N.) und darzulegen, warum gleichwohl noch Klärungsbedarf bestehe. Entsprechendes gilt zur Behauptung der Kläger, die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Nebeneinkünfte bis zu 800 DM sei verfassungswidrig (vgl. hierzu zuletzt , BFHE 201, 300, BStBl II 2003, 496).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 72
BFH/NV 2004 S. 72 Nr. 1
KAAAA-70790