BFH Beschluss v. - V B 260/02

Verletzung des Rechts auf Gehör

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 geklagt. Sie war bereits vor dem Finanzgericht (FG) durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das FG hat die Klägerin mit Verfügung vom aufgefordert, zu einem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) Stellung zu nehmen und die dort genannten Unterlagen ”ggf. vorzulegen"; es hat der Klägerin hierzu gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum gesetzt. Es hat dann aber den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den festgesetzt und aufgrund dieser Verhandlung die Klage abgewiesen, ohne die der Klägerin nach § 79b FGO gesetzte Frist abzuwarten. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) kann zwar vorliegen, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (Bundesfinanzhof —BFH—, Urteil vom IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; Beschluss vom V B 242/02, BFH/NV 2003, 940). Bei dem Recht auf Gehör handelt es sich aber um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (, BFH/NV 2003, 86). Hieran fehlt es im Streitfall.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1595
BFH/NV 2003 S. 1595 Nr. 12
XAAAA-70644